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Consultation sur l’admission des podologues en tant que prestataires de soins

Date: 08.10.2020

Thème: Santé

Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie et de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins concernant l'admission des podologues en tant que fournisseurs de prestations dans le cadre de l'assurance obligatoire des soins (AOS) et la contribution aux frais d'hospitalisation (en allemand)

Die VASOS begrüsst die Bestrebungen des Bundesrates die Abgeltung der medizinischen Fusspflege zu verbessern denn diese leistet grundsätzlich einen wichtigen Beitrag zur Prävention von Folgekrankheiten bei älteren Menschen und bei speziellen Patientengruppen im Besonderen. Allerdings erachten wir die Umschreibung der Risikogruppen, des Leistungsbereichs und der zugelassenen Leistungserbringer als zu restriktiv. Wir sind überzeugt, dass mit dieser Vorlage die avisierten Ziele nicht erreicht werden können.

Die medizinische Fusspflege bei Patienten und Patientinnen mit Diabetes ist heute Teil der Leistungen der Krankenpflege, welche Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zuhause, Spitäler oder Pflegeheime zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) durchführen können. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass dipl. Pflegerfachpersonen über keine entsprechende Ausbildung in medizinischer Podologie verfügen. In der Verordnung wird bei den durch Pflegefachpersonen durchgeführten Fusspflege zwischen der «Fusspflege im Rahmen der Körperpflege» und der «medizinischen Fusspflege» unterschieden.

Neu sollen Leistungen von Podologinnen und Podologen als «medizinischer Fusspflege» bzw. podologische Fussbehandlung  oder teilweise aber auch mit «Podologieleistung» bezeichnet.  Aus unserer Sicht braucht es eine Klärung der Begrifflichkeiten und der Zuständigkeiten. Im Weiteren  ist auch die vorgesehene Beschränkung der zugelassenen Leistungserbringer auf Podologinnen HF zu hinterfragen. Gerade in der Deutschschweiz ist die Ausbildung der Podologin auf Niveau EFZ weit verbreiten. Es ist zu prüfen ob auch diese Abschlüsse mit einer ergänzenden Weiterbildung als Leistungserbringer zugelassen werden. Nur so kann der Zugang für diese zentrale präventive Leistung erleichtert und sichergestellt werden.

Es ist der VASOS ein grosses Anliegen darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene Einschränkung der Leistungsbezüger gemäss Art 11b 1 KLV zu eng gefasst ist. Die Praxis zeigt, dass gerade ältere Menschen mit vaskulären Zirkulationsstörungen oder Neuropathien auf eine medizinische Fusspflege angewiesen sind. Damit können zahlreiche Folgeerkrankungen und somit auch Folgekosten vermieden werden.

Völlig unverständlich ist für uns die Beschränkung der Leistungen auf zwei, respektive vier Sitzungen pro Jahr. (Art. 11 b2 KLV).  Es ist hinlänglich bekannt, dass gesunde und gepflegte Füsse ein wichtiger Bestandteil der Gesundheitsförderung und Prävention vor allem im Alter sind. Diese Beschränkung als Beitrag zur Verhinderung einer Mengenausweitung fasst zu kurz. Es zeigt sich einmal mehr wie unsinnig die einseitige Betrachtung der Kosten durch Mengenausweitung ist. Um eine konkrete Auswirkung auf der Kostenseite beurteilen zu können müsste der Mengenausweitung die Kosteneinsparungen durch die Verhinderung von Folgeerkrankungen gegenübergestellt werden.

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