Armut ist kein Verbrechen
Thema: Sozialpolitik
Bundesgesetz über die Ausländer*innen und über die Integration
Die AG Sozialpolitik schlägt vor, auf die ursprüngliche parlamentarische Initiative von Samira Marti zurückzukommen.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung hat folgenden Wortlaut:
Art. 62 Abs. 1bis 1bis Bei der Prüfung eines allfälligen Widerrufs nach Absatz 1 Buchstabe e ist zu berücksichtigen, ob die betroffene Person durch eigenes Verschulden die Sozialhilfeabhängigkeit herbeigeführt und ihr Arbeitspotenzial oder andere Möglichkeiten, nachhaltig von der Sozialhilfe unabhängig zu werden, unzureichend genutzt hat. Art. 63 Abs. 1bis 1bis Bei der Prüfung eines allfälligen Widerrufs nach Absatz 1 Buchstabe c ist zu berücksichtigen, ob die betroffene Person durch eigenes Verschulden die Sozialhilfeabhängigkeit herbeigeführt und ihr Arbeitspotenzial oder andere Möglichkeiten, nachhaltig von der Sozialhilfe unabhängig zu werden, unzureichend genutzt hat.
Die AG Sozialpolitik schlägt vor auf die ursprüngliche parlamentarische Initiative von Samira Marti zurückzukommen:
“Bei einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der sich seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, ist ein Widerruf gestützt auf Absatz 1 litera e nicht mehr möglich, es sei denn die Person habe die Situation, welche zur Bedürftigkeit geführt hat, mutwillig herbeigeführt oder mutwillig unverändert gelassen.”
- Vernehmlassung BAI | Dokument Herunterladen