Das Gesetz für die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose tritt am 1.Juli in Kraft
Ausgabe: 06-2021 Datum: 30.06.2021
Thema: Sozialpolitik
Endlich, nach langem hartem Kampf, gibt es einen kleinen Lichtblick für 60-Jährige, die von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurden.
Diese erhalten bis zum Bezug der Altersrente Überbrückungsleistungen. Damit ist ein erster Schritt in die richtige Richtung getan, auch wenn die Beträge bei weitem nicht ausreichen werden für ein sorgenfreies Leben im Alter.
Die vom Bundesrat verabschiedete Verordnung zu den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) regelt den Anspruch auf ÜL. Anspruch auf ÜL können Personen haben, deren Vermögen 50’000 Franken (Ehepaare: 100’000 Franken) nicht übersteigt. Das Guthaben der beruflichen Vorsorge zählt bis zu einem Betrag von 500’000 Franken nicht zum Vermögen.
Das neue Bundesgesetz zu den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) wurde vom Parlament am 19. Juni 2020 angenommen. Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie vorher genügend lang in der Schweiz erwerbstätig waren und nur wenig Vermögen besitzen. Zudem müssen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Damit wird verhindert, dass sie ihr Erspartes und ihr Kapital aus der beruflichen Vorsorge und der 3. Säule aufbrauchen und schliesslich Sozialhilfe beantragen müssen. Die ÜL sind Bedarfsleistungen und orientieren sich weitgehend an den bestehenden Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und zur IV.
Inge Schädler, Vorstand VASOS FARES