Plünderung der Altersvorsorge durch die Sozialämter
Thema: Sozialpolitik
Wie wir dem Tages-Anzeiger (30. Januar 2023) entnehmen, ist es in der Schweiz eine weitverbreitete Praxis, dass Leute, die Sozialhilfe beziehen müssen, gezwungen werden, ihr Pensionskassenguthaben auszahlen zu lassen und den Lebensunterhalt mit diesem Guthaben zu bestreiten
Es kann sogar vorkommen, dass ein Teil des Guthabens an die Gemeinde zurückbezahlt werden muss für bezogene Sozialhilfe. Beim Eintritt ins Rentenalter bleibt dann nur noch wenig oder gar nichts mehr vom Pensionskassenguthaben übrig, während der Staat geschuldete Sozialhilfe eingespart hat.
Diese Praxis ist schwer zu akzeptieren. Nicht verwunderlich, musste das Bundesgericht dazu Stellung beziehen. Es ging um eine Frau, die ihr Freizügigkeitsguthaben von 132’000 Franken beziehen musste. Sie hatte Sozialhilfe in der Höhe von 162’000 Franken bezogen und musste davon 66’500 Franken zurückzahlen. Die Beschwerde der Frau wurde in letzter Instanz vom Bundesgericht abgewiesen. In seinem Urteil von November 2021 argumentierte das Bundesgericht mit juristischen Spitzfindigkeiten. Es schrieb, wenn man das Freizügigkeitsguthaben bezogen habe, könne man frei darüber verfügen. Dieses sei daher auch nicht mehr geschützt und müsse teilweise zur Begleichung von Schulden herhalten.
Nun muss man wissen, dass in der Schweiz die Sozialhilfe eine Schuld darstellt, die gegebenenfalls zurückbezahlt werden muss. Dies im Gegensatz zur internationalen Norm. Die OECD hat die Schweiz deswegen auch schon gerügt, so bereits in einer Studie von Oktober 1999, in der die Rückzahlungspflicht von Sozialhilfegeldern als archaisch bezeichnet wurde. Wann wird diese Rückzahlungspflicht endlich fallen? Und zwar in der ganzen Schweiz, nicht nur in einzelnen Kantonen und Gemeinden.
Nach dem vorhin erwähnten skandalösen Bundesgerichtsurteil gälte es, die Gesetze entsprechend zu ändern. Schon im Dezember 2020 wurde im Nationalrat eine Motion eingereicht, damit angesparte obligatorische Pensionskassenbeiträge in der Pensionskasse oder auf dem Freizügigkeitskonto nicht für die Rückerstattung von Sozialhilfe verwendet werden dürfen.
Der Bundesrat lehnte diese Motion ab, wie nicht anders zu erwarten war. In seiner Stellungnahme schreibt er, eine verbindliche Regelung, die den zwangsweisen Bezug von Vorsorgegeldern zur Bezahlung von Sozialhilfeschulden verhindert, könne nicht im Bereich der Sozialversicherungen, sondern müsse im Rahmen der Sozialhilfe getroffen werden. Diese liege aber in der Zuständigkeit der Kantone. Einmal mehr verschanzt sich der Bundesrat hinter den Kantonen.
Die Regelungen sind aber von Kanton zu Kanton, ja von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Je nachdem, wo man den Wohnsitz hat, wird man so oder anders behandelt. Ein Wildwuchs, der eines Rechtsstaats unwürdig ist. Die Motion wurde dann schliesslich im Dezember 2022 abgeschrieben, da nicht innert 2 Jahren abschliessend im Rat behandelt (!).
Es zeigen sich auch hier wieder die Schwächen und die Fragilität der 2. Säule, die mit dem Kapitaldeckungsverfahren zu tun haben. Man spart sein individuelles Kapital zusammen, was diese Missstände überhaupt erst ermöglicht. Es ist an der Zeit, sich Gedanken zu machen, wie man die 2. in die 1. Säule überführen kann.
Rolf Schneider, Vorstand AVIVO Schweiz