Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030)
Thema: News, Sozialpolitik
Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren,
Wir bedanken uns für die Möglichkeit, am Vernehmlassungsverfahren betreffend die AHV 2030 teilzunehmen.
Die Vorlage bedeutet einen Schritt in Richtung des Verfassungsauftrages, nach, welchem die AHV die Existenzsicherung im Alter sichern soll. Die Mehrheit der VASOS unterstützt die meisten der vorgeschlagene Gesetzesänderungen. Wir finden es allerdings dringlich, dass spätestes bei dieser Revision die Fragen wie die Plafonierung der Renten für verheiratete Ehepaare, der sozialverträgliche (!) Umbau der Hinterlassenenrenten und der Verzicht auf die Anhebung der AHV-Kinderrenten gelöst werden.
Art. 8 Anhebung des Beitragssatzes für Selbstständigerwerbende
Der Beitragssatz für Selbstständigerwerbende beträgt derzeit 8,1% für Unselbstständigerwerbende 8,7%. Die unterschiedlichen Beitragssätze für Selbstständige und Unselbstständige führen zu Leistungsvorteilen für die Selbstständigen. Der Beitragssatz der letzteren soll auch auf 8,7% angehoben werden.
Ausserdem profitieren die Unternehmer mit kleinem Einkommen von einer sinkenden Beitragsskala. Für die Unselbstständigen wird jedoch auch bei kleinen Einkommen der Beitragssatz von 8,7% angewendet. Die Vorlage sieht auch hier eine Gleichbehandlung vor indem die sinkende Beitragsskala aufgehoben wird.
Die Revision verstärkt somit eine weitere Gleichstellung zwischen Selbstständigerwerbenden und Unselbstständig-erwerbenden.
Die Mehrheit der VASOS befürwortet diese Änderungen.
Eine VASOS-Minderheit beurteilt sie als Verschlechterung der Position der Selbständiger-werbenden und lehnt sie ab.
Art. 9 Abs. 2 Bst. e) Einschränkung bei Einkäufen in die zweite Säule von Selbstständig-Erwerbenden
Selbstständigerwerbende können die «persönlichen Einlagen», die sie für ihre freiwillige berufliche Vorsorge in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen, vom rohen Einkommen in Abzug bringen, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen. Demgegenüber sind Einkäufe, die Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vornehmen, nur soweit abziehbar, als die Arbeitgeber zu deren Leistung nach Reglement oder Statuten der Vorsorge-einrichtung verpflichtet sind. Im Vergleich zu den Unselbstständigerwerbenden sind die Selbstständigerwerbende somit übermässig privilegiert. Von der Beitragsfreiheit der Hälfte der Einkaufssummen in die 2. Säule profitieren heute nur sehr wenige, überdurchschnittlich gutverdienende Selbstständigerwerbende. Der Abzug der Selbstständigerwerbenden soll deshalb auf die laufenden Beiträge an Einrichtungen der zweiten Säule beschränkt werden. Einkaufssummen sollen hingegen nicht mehr abgezogen werden können.
Die VASOS unterstützt diese Gleichstellungsmassnahme. Eine Minderheit der VASOS lehnt sie ab.
Art. 5 Abs. 2 ter Beitragspflicht bei Ausschüttung überhöhter Dividenden
Die VASOS befürwortet auch den Vorschlag eine Beitragspflicht bei überhöhten Dividenden für Angestellte-Aktionäre mit einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent am Grundkapital zu erheben.
Eine Minderheit der VASOS lehnt den Vorschlag ab.
BVG Art. 1 Abs. 3, zweiter Satz Anhebung des Mindestalters der beruflichen Vorsorge von 58 auf 63 Jahre
Die VASOS ist sich bewusst, dass diese Massnahme eine gewaltige Einschränkung des persönlichen Verfügungsrechtes bedeutet. Die berufliche Vorsorge beruht ja auf einer Eigenfinanzierung. Andererseits muss in Betracht bezogen werden, dass das Lebensalter bedeutend gestiegen ist.
Die VASOS schlägt vor zu prüfen, ob anstelle des Lebensalters, die Zahl der Beitragsjahre für eine vorzeitige Pensionierung in Betracht gezogen werden könnte.
BV Art. 130 Abs. 3quinquies & Abs. 3sexies Weitere Finanzierung
Grundsätzlich ist die VASOS der Auffassung, dass die AHV über die Lohnbeiträge zu finanzieren ist. Sie kann aber einer Mischfinanzierung MWST und Lohnbeiträge zustimmen. Allerdings sollten auch andere Finanzquellen analysiert werden.
Art. 29bis, Abs. 4bis Aufhebung der Obergrenze für Arbeit über das Referenzalter hinaus
Das heute festgelegte Höchstalter von 70 Jahren beim Aufschub der Altersrente sowie die Berücksichtigung von Beiträgen bei der Arbeit nach Erreichen des Referenzalters soll wegfallen.
Die Mehrheit der VASOS lehnt den Vorschlag ab. Die Aufhebung sendet ein falsches Signal und wirkt wie eine Verpflichtung möglichst lange zu arbeiten und Beiträge zu bezahlen.
Eine Minderheit hingegen unterstützt eine Abschaffung des Altersobergrenze.
Art. 5 Abs. 2bis Beitragspflicht für Krankenkassen- und Unfallgelder
Für diese Gelder sollen ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Dies unabhängig, ob die Versicherung oder der Arbeitgeber, die Taggelder ausbezahlt. Somit werden Beitragslücken und Einbussen bei den zukünftigen Renten vermieden.
Die VASOS befürwortet diesen Vorschlag.
Art. 39 Abs. 1, 3 und 4 Einführung neuer Kürzungssätze bei Rentenvorbezug, sowie neue Erhöhungssätze bei Rentenaufschub
Um den Vorbezug in Zukunft weniger attraktiv zu machen und den Aufschub des Rentenbezugs zu fördern, sollen die versicherungsmathematischen Grundsätze bei der Festlegung der Kürzungs- und Erhöhungssätze aufgegeben werden.
Bei Vorbezug werden für die Kategorie tief, im Vergleich zu den versicherungsmathematischen Sätzen, günstigere Konditionen vorgeschlagen. Die Kürzungssätze der Kategorie mittel, würden sich, wie bisher an den derzeit geltenden Sätzen orientieren während für die Kategorie hoch Sätze angewendet werden, die über den versicherungsmathematischen liegen würden. Damit soll ein Anreiz zu einem späteren Rentenbezug gesetzt werden. Dies bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Situation von Personen mit tiefen Einkommen.
Die Erhöhungssätze würden auch nicht mehr nach versicherungsmathematischen Prinzipien festgelegt, sondern künftig anreizorientiert ausgestaltet sein. Sie würden mit zunehmender Aufschubsdauer bis zum Alter von 80 Jahren steigen.
Die VASOS ist einverstanden mit dieser Änderung.
Art. 29sexies und 29septites Anpassung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Der Vorentwurf sieht vor, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge für ein Kind unter 16 Jahren jedem Elternteil eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird. Die Gutschriften werden somit individuell angerechnet. Die individuelle Gutschrift entspricht der Hälfte des aktuellen Betrags (Stand 2026: 22 680 CHF), mit je einer Gutschrift pro Elternteil. Übt nur ein Elternteil die elterliche Sorge aus, erhält dieser zwei Gutschriften, also 45 360 Franken (wie heute bei einer ganzen Gutschrift). Diese Massnahme vereinfacht und modernisiert die Anrechnung von Erziehungsgutschriften und tragen den individuellen Lebensumständen Rechnung.
Die VASOS befürwortet diese Gleichstellung der Elternteile.
Art. 43bis Abs. 1 Bezug der Hilflosenentschädigung während des Aufschubs
Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Altersrenten, die an die Stelle einer ganzen Invalidenrente treten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird, nicht aufgeschoben werden.
Da die vorliegende Reform bezweckt, den Aufschub der Altersrente zu fördern, hat sich der Bundesrat für eine Korrektur stark gemacht. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung soll neu auch während des Aufschubs gegeben sein.
Die VASOS begrüsst diese neue Möglichkeit.
Art. 51 Abs. 3bis Grundlage für Meldung von Beschäftigungsgrad und Beruf der Arbeitnehmenden
Kenntnisse dieser Daten sind auch unabhängig von der eventuellen Einführung eines flexibilisierten Referenzalters aus gesamt- gesellschaftlich und -wirtschaftlicher Sicht wertvoll.
Die VASOS begrüsst die Einführung dieser Bestimmung.
RTVG Art. 69b Abs. 1 Bst. a Automatische Befreiung von der Radio- und Fernsehgebühr (Serafe) von EL-Beziehenden
Die VASOS begrüsst diese Vereinfachung ausdrücklich.
Art. 44 Abs. 1, zweiter Satz Barauszahlung der Renten und Hilfslosenentschädigung
Mit dieser Änderung soll die Auszahlungsart nur noch möglich sein, wenn kein Bank- oder Postfinanz-Konto eröffnet werden kann. Niemand soll jedoch genötigt werden, ein Konto zu eröffnen, für das Kontospesen zulasten der anspruchsberechtigten Person fallen, obwohl es sich um eine Bringschuld handelt und diese Kosten vom Schuldner zu tragen wären.
Die VASOS lehnt diese Einschränkung der Zahlungsmodalitäten ab.
Die VASOS dankt für die Kenntnisnahme dieser Vernehmlassung.
Freundliche Grüsse
VASOS – FARES – FAPAS
Bea Heim, Präsidentin Inge Schädler
eNationalrätin Vizepräsidentin
079 790 52 03 079 614 94 92
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