Teilrevision des Mietrechtes – Kündigung wegen Eigenbedarf und Untermiete
Ausgabe: 10-2024 Datum: 22.10.2024
Thema: News, Wohnen im Alter & Mobilität
Informationen zur Abstimmung vom 24. November
Anlässlich der DV der VASOS vom 27. September 2024 präsentierte Eliane Rey, Delegierte der VASOS und UREV (Union des retraités de l’Etat de Vaud) beim SSR (Schweizer Seniorenrat) die beiden Vorlagen zum Mietrecht und erläuterte in diesem Zusammenhang die Änderungen, die sich im Falle einer Annahme der von der Bundesversammlung beschlossenen Änderungen des Obligationenrechts.
Zusammenfassung der Änderungen der Teilrevision des Mietrechts: Eigenbedarf
Für einen neuen Eigentümer, der seine Wohnung/Räumlichkeiten beziehen möchte, sieht die Reform nur vor, dass der Nachweis eines dringenden Bedarfs durch den Nachweis eines erheblichen und aktuellen Bedarfs ersetzt wird, der auf der Grundlage einer objektiven Bewertung festgestellt wurde. Der Rest bleibt unverändert. Die Entscheide des Bundesgerichts zeigen, dass es aktuell Jahre dauern kann, bis ein Eigentümer auch bei nachgewiesenen dringenden persönlichen Bedürfnissen endlich die eigene Wohnung/Räumlichkeiten nutzen kann. Nach Ansicht einiger Juristen sollte diese neue Regelung es nicht einfacher machen, den Mietvertrag früher als bisher zu beenden.
Zusammenfassung der Änderungen der Teilrevision des Mietrechts: Untermiete
- Schriftliche Zustimmung des Vermieters
- Die Informationen, die in der Anfrage des Mieters enthalten sein müssen: Name des Untermieters, Nutzung der untervermieteten Immobilie, Miete, Dauer der Untervermietung usw.
- Die Verpflichtung, den Vermieter bei Änderungen dieser Angaben zu informieren.
- Die mögliche Ablehnung der Untervermietung durch den Vermieter bei einem Zeitraum von mehr als 2 Jahren.
- Die Einführung eines außerordentlichen Kündigungsgrundes bei der Untervermietung, der es ermöglicht, den Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben zu sanktionieren.
Vermietet der Mieter die Immobilie ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise unter, macht er falsche Angaben oder unterlässt er es bei dem Vermieter, den Vermieter über eine Änderung der mit dem schriftlichen Antrag zur Untervermietung gemachten Angaben zu informieren, so kann der Vermieter nach einem schriftlichen Protest, der unbeachtet geblieben ist, den Mietvertrag mit einer Frist von mindestens 30 Tagen kündigen.
Eliane Rey
Delegierte der UREV und der VASOS beim SSR