Teilrevision des Opferhilfegesetzes OHG
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VASOS fordert von Bund und Kantonen gezielte Strategien und konkrete Massnahmen der Prävention sowie die Verbesserungen von Rahmenbedingung-en zur Verhinderung von Gewalt gegenüber älteren Menschen
Die VASOS bedauert es ausdrücklich, dass Gewalt im Alter nicht angesprochen wird, nur bestenfalls mit dem Begriff der «häuslichen Gewalt» mitgemeint ist. Aus Alterssicht braucht es gezielte Strategen zum Schutz vor Gewalt im Alter und Massnahmen, welche Schutz vor Gewalt und Hilfen bei Abhängigkeiten in Betreuungs- und Pflegesituationen vorsehen, gerade auch wenn Betroffene nicht in der Lage sind, Hilfen anzufordern oder Schutzangebote in Anspruch zu nehmen.
Sehr geehrter Herr Bundesrat,
sehr geehrte Damen und Herren
das EJPD eröffnete am 9. Oktober die Vernehmlassung zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes.
Die VASOS engagiert sich als nationaler Dachverband aktiver Seniorinnen und Senioren sowie Selbsthilfeorganisationen für ein Alter in Würde und Selbstbestimmung. Als zivilgesellschaftliche Nicht-Regierungsorganisation hat sie den Vorentwurf der Teilrevision geprüft und erlaubt sich, sich an der Vernehmlassung zu beteiligen. Dies umso mehr, als Gewalt auch Senior:innen betreffen kann, und zwas unabhängig davon, ob die Straftat im häuslichen oder insitutionellen Umfeld stattfindet, sexuell oder körperlich ist. Deren Opfer müssen n den Genuss derselben Opferhilfe kommen.
Generell begrüsst die VASOS die Vorschläge des Bundesrates zur Umsetzung des Auf-trages aus den Motionen 22.3234 Carobbio Guscetti, 22.3333 Funiciello und 22.3334 de Quattro und die damit einhergehende Ausweitung des OHG. Die vorgeschlagenen Mass-nahmen des Bundesrates sind ein erster Schritt, um das OHG den Herausforderungen anzupassen und die Unterstützung von Gewaltopfern zu verbessern.
Die VASOS begrüsst und unterstützt diese Vorschläge, auch wenn dadurch noch kein gesamtschweizerisches einheitliches Verfahren erreicht wird.
Gewalt und Alter
Die VASOS bedauert es ausdrücklich, dass Gewalt im Alter nicht angesprochen wird, nur bestenfalls mit dem Begriff der «häuslichen Gewalt» mitgemeint ist. Aus Alterssicht braucht es gezielte Strategen zum Schutz vor Gewalt im Alter und Massnahmen, welche Schutz vor Gewalt und Hilfen bei Abhängigkeiten in Betreuungs- und Pflegesituationen vorsehen, gerade auch wenn Betroffene nicht in der Lage sind, Hilfen anzufordern oder Schutzangebote in Anspruch zu nehmen.
Die VASOS fordert von Bund und Kantonen gezielte Strategien und konkrete Massnahmen der Prävention sowie die Verbesserungen von Rahmenbedingung-en zur Verhinderung von Gewalt gegenüber älteren Menschen. Entsprechendes ist gesetzlich zu verankern.
Die VASOS ersucht Sie zudem, in zwei Punkten des Vorentwurfs noch die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
Informationspflicht der Kantone (Art. 8 Abs. 1 neu)
Laut Ihrem Bericht und dem schon 2020 beabsichtigten Mindeststandard soll die „Opferhilfe, insbesondere der medizinischen und rechtsmedizinischen Betreuungsangebote, für die Betroffenen leicht zugänglich sind (beispielsweise durch Flyer oder Veröffentlichungen im Internet)“ erfolgen. Im Zug der fortschreitenderen Digitalisierung der Lebenswelten ist es besonders für die ältere Bevölkerung wichtig, dass eine gleichwertige analoge und digitale Information erfolgt.
Wir ersuchen Sie deshalb, diesen Grundsatz auch im Gesetzestext zu verankern, z. B. mit der folgenden Formulierung:
„Die Kantone machen die Opferhilfe nicht nur digital sondern auch papiergebunden und analog in Medien wie der Presse, Radio und TV bekannt.“
Aufbewahrungsdauer der Dokumentation und Spuren (Art. 14a Abs. 1 Bst. c)
Im Vorentwurf verzichtet der Bundesrat darauf, eine Aufbewahrungsdauer vorzusehen und will den Kantonen deren Festlegung überlassen. Aus Sicht der VASOS sollte hier zumindest eine Mindest-Aufbewahrungsdauer vorgeschrieben werden, die sich an die Verjährungsfrist für Straftaten anlehnt, die mit Geldstrafen bis 30 Tagessätzen geahndet werden, das heisst drei Jahre.
Wir ersuchen Sie deshalb, diese Mindest-Aufbewahrungsfrist im Gesetzestext zu verankern, z. B. mit der folgenden Formulierung (Art. 14a neu):
„c. die Aufbewahrung der Dokumentation und der Spuren während mindestens drei Jahren.“
Die VASOS dankt Ihnen im Voraus bestens für die Berücksichtigung der vorstehenden Anmerkungen und Vorschläge.
Freundliche Grüsse
Bea Heim, Präsidentin VASOS
079 790 52 03
Inge Schädler, Vizepräsidentin VASOS
079 614 94 92
Max Krieg, Arbeitsgruppe VASOS
079 704 31 18