Vernehmlassung Verordnung ELV
Datum: 20.09.2019
Thema: Sozialpolitik
Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ELV
Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ELV
Sehr geehrter Herr Bundesrat
Sehr geehrte Damen und Herren
Die VASOS bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme der Verordnung ELV und hält nachfolgend ihre Position fest.
Wir nehmen zu den folgenden Punkten Stellung:
– den Vermögensverzicht und Vermögensverbrauch (Art. 17a-d)
– die Einführungsfrist für die Anpassung der Wohnzinsmaxima
– Prämienerstattung und Prämienverbilligung
– Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern
– Betreutes Wohnen und Wohngemeinschaften
Zum Vermögensverbrauch bzw. -verzicht
Die VASOS lehnt die Bestimmungen zum Vermögensverzicht klar ab. Dies insbesondere deshalb, weil die damit einhergehende Lebensführungskontrolle einen unzulässigen Paradigmenwechsel hin zu einem konditionalen Anspruch führt. Die Ergänzungsleistungen dürfen nicht in die Bittstelllogik der Sozialhilfe abrutschen.
Der Anspruch, die Einzelheiten des Vermögensverzichtes mit abschliessend zu umschreiben, erachten wir als höchst anmassend. Keinesfalls können alle möglichen Gründe erfasst werden. Die in einer abschliessenden Liste aufgeführten Gründe unterliegen auch einer Bewertung der Lebensführung, die andere Lebenswirklichkeiten ausschliesst, was unseres Erachtens unzulässig ist.
Da nicht alle wichtigen Gründe aufgezählt werden können, muss eine allgemeine Formulierung gewählt werden, bspw. «Grössere Anschaffungen, die dem gewohnten Lebensstandard dienen oder spezielle Ereignisse oder Ersatzbeschaffungen, die aussergewöhnliche Unkosten verursachen, werden als wichtige Gründe für einen erhöhten Verbrauch an Vermögen anerkannt».
Zudem ist jeder Fall als Einzelfall zu prüfen. Das rechtliche Gehör darf nicht aus formellen Gründen verweigert werden. Es ist nicht möglich, mit einer Verordnung jeden Einzelfall abzudecken (z. B. Vermögensverlust durch Enkelbetrug oder durch falsche Polizisten).
Gesamthaft muss der Begriff «gewohnter Lebensunterhalt» klar grosszügiger ausgelegt werden, als das im Anschluss durch Ergänzungsleistungen abgesicherte soziale Existenzminimum.
Anpassung der Wohnzinsmaxima bzw. die dafür vorgesehene Anpassungsfrist
Leider hat es der Bundesrat unterlassen und seine Kompetenz nicht wahrgenommen, die anrechenbaren Mietzinsmaxima – analog des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf – auf dem Verordnungsweg zu erhöhen – und dies seit 2001. Die Mieten sind im Schnitt seit 2001 um 25% gestiegen (in Ballungszentren sogar mehr). Dies hat dazu geführt, dass die reale Höhe der Ergänzungsleistungen insgesamt stetig abgenommen hat. Damit der Bundesrat sein selbst gefassten Ziel erreichen kann – nämlich mit der Revision der Ergänzungsleistungen das Leistungsniveau zu erhalten – muss er zukünftig auf dem Verordnungswege periodisch mindestens alle zwei Jahre die Kostenentwicklungen überprüfen. Dies gilt natürlich auch für alle anderen Berechnungsparameter.
Geradezu skandalös empfinden wir in diesem Zusammenhang den vorgesehenen Zeitplan für das Inkrafttreten der neuen Verordnung auf den 1.1.2021. Mit einer abenteuerlichen Begründung sollen die unhaltbaren Zustände bei den Mietzinsbeiträgen um ein weiteres Jahr hinausgeschoben werden. Für sehr viele davon betroffenen Beziehende bedeutet dies ganz konkret, dass sie ein weiteres Jahr mit anerkannt zu tiefen Leistungen durchkommen müssen während zudem auch im Jahre 2020 die Mietpreise im relevanten Segment mancherorts weiter steigen werden.
Prämienerstattung und Prämienverbilligung
Viele Kantone haben in den letzten Jahren bei den Prämienverbilligungen massiv gespart, was durch den stetigen Rückgang des Kantonsanteils an der Finanzierung dieser Sozialleistung zum Ausdruck kommt. Diese unselige Massnahme ging hauptsächlich zu Lasten der individuellen Prämienverbilligung, während die Prämienerstattungen für Ergänzungsleistungs-Beziehende weitgehend unangetastet blieben. Die Folgen sind für die Betroffenen bei der individuellen Prämienverbilligung jedoch drastisch. Die Quote der IPV Beziehenden ging seit 2010 um 22% zurück, die durchschnittliche Verbilligung halbierte sich praktisch im gleichen Zeitraum. Fast sämtliche Kanton setzten tiefe und teilweise gesetzeswidrige Ansätze fest.
Unser SeniorInnendachverband VASOS kritisiert die im Rahmen der Ergänzungsleistungsrevision beschlossene Senkung der Mindesthöhe auf die kantonal höchste IPV-Leistung, bzw. auf mindestens 60% der Durchschnittsprämie.
Völlig inakzeptabel ist ebenfalls die im erläuternden Bericht gemachte Aufforderung an die Kantone, die bestehende Praxis der Zweckentfremdung von Bundesgeldern für die Prämienübernahme im Rahmen der Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe weiter beizubehalten (2017 verwendeten die Kantone 649 Millionen der 2615 Millionen IPV-Beiträge des Bundes für die Prämienübernahme im Rahmen der Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe).
Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern
Die Kosten für die notwendige familienergänzende Betreuung von Kindern unter elf Jahren werden in der EL-Berechnung künftig als Ausgabe anerkannt. Gemäss ELV muss es sich um eine Betreuung durch anerkannte Dritte handeln und eine Notwendigkeit gegeben sein. Wichtig ist hier, dass tatsächlich alle Familien mit EL, welche familienergänzende Betreuung benötigen, diese auch erhalten.
Betreutes Wohnen und Wohngemeinschaften
Beide gemeinschaftlichen Wohnformen sind eine sozial sinnvolle und finanziell günstige Lösung. Hier sind weitergehend brauchbare Gesetzesvorlagen resp. praktisch anwendbare Verordnungen nötig.
Wir danken für die Berücksichtigung unserer Anliegen.
Mit freundlichen Grüssen
Bea Heim, NR Jacques Morel
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