Vernehmlassung – Ausführungsbestimmungen zur Änderung IVG
Datum: 01.03.2021
Thema: Sozialpolitik
AHV und Altershilfen
(Auszug)
“Themenblock 8: Prioritätenordnung Art. 101bis AHVG (Kap. 2.8)
Aus Sicht der VASOS haben Organisationen wie die Pro Senectute als Fachorganisation für das Alter oder Alzheimer Schweiz (u.a.) eine zentrale Funktion im Altersbereich. Ihre Leistungen wie Beratung und Unterstützung älterer Menschen namentlich solcher mit dürftigen Renten sind für die soziale Sicherheit im Alter unverzichtbar. Es gilt Organisationen im Altersbereich, die ihre Leistungen nach einheitlichen Richtlinien flächendeckend in der ganzen Schweiz erbringen, nicht zu schwächen sondern zu stärken. Die geplanten Verordnungsänderungen aber bewirken nach Ansicht der VASOS das Gegenteil!
Die VASOS beurteilt daher die geplanten Anpassungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) kritisch. Denn diese haben für Fachorganisationen für das Alter, die im Rahmen von Art. 101bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Altershilfe leisten, weit-reichende finanzielle Konsequenzen. VASOS befürchtet negative Folgen für die Bedürfnisse älterer vulnerabler Bevölkerungsgruppen und dass die Altershilfe zu einem Flickenteppich verkommt, d.h. dass je nach Kanton oder Gemeinde ein Leistungsabbau für das Alter und Ungleichbehandlungen erfolgen könnte, je nach Bereitschaft einzelner Kantone für die Kürzungen des Bundes als Lückenbüsser einzuspringen. Die vorgeschlagenen Änderungen würden dazu führen, dass die Altersberatung und -hilfe, eine für viele Seniorinnen und Senioren zentrale Unter- stützung, nicht mehr in jedem Kanton im bisherigen Mass gewährleistet sein wird. Dies weil z.B. auf kantonaler Ebene – wie im Bericht «Ausgestaltung der Altershilfe in den Kantonen» (Beiträge zur sozialen Sicherheit, Forschungsbericht 3/20) dargelegt– die Subventionspraxis nicht mit derjenigen des Bundes abgestimmt bzw. die Bundesunterstützung ergänzt wird. So führten Änderungen der Subventions-praxis schon heute teilweise zu Leistungseinbussen.
Angesichts der Zunahme der Zahl älterer Menschen einerseits und der jeweils politisch motivierten Betonung knapper öffentlicher Finanzen andererseits, wie auch we- gen finanziellen Belastungen aus der Covid-19 Pandemie, ist zu befürchten, dass die geplante Änderung Bundes der Subventionspraxis von den Kantonen nicht aufgefangen wird – mit negativen Folgen für die schweizweit flächendeckende Grundversorgung in der Altershilfe für die betroffenen alten Menschen.
NFA in der Altershilfe
In der Alterspolitik im Allgemeinen und der Altershilfe im Speziellen liegt seit Inkraftsetzung der NFA im Jahr 2008 die Zuständigkeit bei den Kantonen. Ergänzend leistet der Bund Finanzhilfen an gesamtschweizerisch tätige gemeinnützige Altersorganisationen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet Art. 112c BV zur Betagten- und Behindertenhilfe. Gemäss Abs.1 sorgen die Kantone für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause. Abs. 2 hält die subsidiäre Unterstützung des Bundes für gesamtschweizerische Bestrebungen zugunsten Betagter und Behinderter fest. Art. 101bis AHVG konkretisiert u.a. die durch den Bund finanziell zu unterstützenden Leistungen in der Altershilfe. Im Sinne der NFA sieht das BSV in internen Richtlinien vor, die Bundesleistungen in der Altershilfe auf maximal 50% zu begrenzen. Dies soll über die Verordnung nun rechtlich verbindlich werden. Aus Sicht VASOS sind solche einschneidenden Änderungen ohne Garantien, dass die Kantone finanziell in die Bresche springen, um die Leistungen der Altershilfe sowohl im aktuellen wie im wachsenden zukünftigen Bedarf zu gewährleisten, unverantwortlich und inakzeptabel.
Freiwilligenarbeit
Weiter will der Bundesrat in der AHVV festlegen, dass Finanzhilfe nicht nur bei Leistungen zu Hause sondern auch im Zusammenhang mit dem Wohnort nur dann entrichtet wird, wenn diese durch Freiwillige erbracht werden.
Dabei geht es um Leistungen die zentral sind. Sie helfen, im Alter möglichst lange im angestammten Zuhause leben zu können. Dies verzögert, ja vermeidet z.T. Heimeintritte und spart der öffentlichen Hand Kosten für Alters- und Pflegeheime und im EL- Bereich. – Solche Leistungen erfordern Kontinuität, Professionalität und professionelle Begleitung. Ansonsten können sie weder verlässlich noch über die nötige Zeit gewährleistet werden.
Die vorgeschlagene Änderung – VASOS lehnt sie ab – läuft diesen Zielen zuwider – wiederum zum Nachteil betroffener alter Menschen. Die bisherige Regelung ist beizubehalten.”
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