Vernehmlassung Covid-19-Gesetz
Datum: 09.07.2020
Thema: Generationendialog, Gesundheit
Antrag betreffend Umsetzung von Art. 2 Abs. 6 des Entwurfs Covid-19-Gesetz
Vernehmlassung Covid-19-Gesetz
Antrag betreffend Umsetzung von Art. 2 Abs. 6 des Entwurfs Covid-19-Gesetz
Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin,
Sehr geehrte Damen Bundesrätinnen und Herren Bundesräte
Besten Dank für die Möglichkeit der Vernehmlassung zum Covid-19-Gesetz. Wir beziehen uns in unserer Stellungnahme und in unserem Antrag auf den Art. 2 Abs. 6 des Covid-19-Gesetzes und auf den entsprechenden Erläuterndem Bericht vom 19.6.2020.
Gemäss Art. 2 Abs. 6 des Covid-19-Gesetzes kann der Bundesrat Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen anordnen. Laut Erläuterndem Bericht vom 19.6.2020 (S.18) werden dabei die besonders gefährdeten Personen wie folgt definiert:
«Als besonders gefährdete Personen gelten nach aktuellem Kenntnisstand Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, und Krebs.»
Es gibt keinerlei epidemiologische Befunde dafür, dass alle Personen ab 65 besonders gefährdet sind. Tatsache ist, dass es viele «jüngere Alte» (65-75-Jährige) und auch einige noch Ältere gibt, die fit und gesund sind, die biologisch jünger sind als ihr kalendarisches Alter und die keine Vorerkrankungen haben, die ein erhöhtes Covid-19 Risiko darstellen. Für die betroffenen gesunden Alten ist es diskriminierend, wenn sie vom Bundesrat als Risiko bezeichnet werden. Diese Diskriminierung kann zahlreiche negative Auswirkungen haben. Auch volkswirtschaftlich gesehen ist es schade, auf die wichtigen Leistungen von gesunden älteren Menschen zu verzichten.
Die VASOS bittet den Bundesrat, dass er im erläuternden Bericht und in der Umsetzung des Covid-19-Gesetzes die Definition der Risikogruppen differenziert und Personen ab 65 nicht mehr pauschal als Risikogruppe einstuft. Denn Alter ist keine Krankheit. Die Definition von Personen ab 65 als Risikogruppe war in der Anfangszeit der Epidemie legitim, muss nun aber differenziert werden.
Die gemäss Erläuterndem Bericht geplante Umsetzung des Art. 2 Abs. 6 des Covid-19-Gesetzes ist in seiner verallgemeinernden Risiko-Einstufung unseres Erachtens unverhältnismässig und verfassungswidrig. Dies aus folgenden Gründen:
- Laut den vom BAG veröffentlichten Covid-19-Zahlen, Stand 28.06.2020, beträgt die Inzidenz der laborbestätigten Todesfälle in der Altersklasse 60-69 Jahre 0,0134 %, in der Altersklasse 70-79 Jahre 0,048 %, und schliesslich bei einem Alter von 80+ bei 0,2628 %. Die Zunahme der Sterblichkeit in der Altersklasse ab 80+ korreliert mit der natürlichen Sterblichkeit und der durchschnittlichen Lebenserwartung in der Schweiz, welche für Männer bei 81.9 und für Frauen bei 85.6 Jahren liegt[1].
- Der vom Bundesamt für Statistik BFS publizierte Bericht vom 15.5.2020[2] zeigt eine Übersterblichkeit von 2200 Personen in der Altersgruppe der über-65-Jährigen im Grippefrühjahr 2015. Damals wurde vom Bundesrat keine einzige Massnahme verfügt. Im Vergleich dazu gab es im Corona-Frühjahr 2020 «nur» 1681 Todesfälle im Zusammenhang mit Covid-19 über alle Altersklassen hinweg [3].
- Die gemäss Erläuterndem Bericht geplante Umsetzung des Art. 2 Abs. 6 des Covid-19-Gesetzes verstösst gegen zahlreiche Grundrechte:
- 7 BV Menschenwürde
- 8 BV Rechtsgleichheit; «..niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen des Alters…»
- 9 BV Schutz vor Willkür; es ist willkürlich, gesunde und fitte Menschen allein aufgrund eines Merkmals (Alter) gesetzlich als besonders gefährdete Personen zu stigmatisieren.
Mit eingangs erwähnter Formulierung im Erläuternden Bericht zum Covid-19-Gesetz zementiert der Bundesrat eine unnötige Diskriminierung einer Bevölkerungsgruppe mit über 2,6 Millionen Menschen. Es darf nicht sein, dass Menschen in unserem Land aufgrund des Merkmals Alter – welches gar in der BV bei den Grundrechten (Art. 8 Abs. 2 BV) verankert ist – diskriminiert werden könnten. Im Standardwerk Grundrechte von Kiener/Kälin/Wyttenbach wird dazu ausgeführt:
«Durch Nachteile, die ohne triftigen Grund auf Eigenschaften wie Alter, Geschlecht, Herkunft etc. abstellen, werden die Betroffenen zu Menschen zweiter Klasse gemacht. Das Diskriminierungsverbot hat somit die Aufgabe, Menschen vor dieser Art der Verletzung der Menschenwürde zu schützen. Damit erfüllt das Diskriminierungsverbot mehr noch als andere Grundrechte eine friedensstiftende Funktion: Die historische Erfahrung zeigt, dass die Diskriminierungen oft der tiefere Grund für gewaltsame Konflikte bis hin zu Bürgerkriegen sind»[4].
Aufgrund der vom Bundesrat im Frühjahr 2020 verhängten Massnahmen – mit der unnötigen Stigmatisierung aller Personen ab 65 Jahren als besonders gefährdete Personen – wurden diese Menschen in den letzten Monaten in der Öffentlichkeit beschimpft, ausgeschlossen und teilweise gar bespuckt.
Auf die generalisierende Definition, dass «alle Personen über 65 Jahren» ein erhöhtes Risiko hätten, ist zu verzichten, da sie verfassungswidrig und diskriminierend ist.
Die VASOS beantragt eine differenzierte Umschreibung besonders gefährdeter Personen, welche in die Botschaft Eingang findet, welche am 12. August 2020 vom Bundesrat zu Handen des Parlamentes verabschiedet werden soll.
Wir danken Ihnen für die Unterstützung unseres Antrages.
Mit freundlichen Grüssen
VASOS, Co-Präsidium
Bea Heim, ehemalige Nationalrätin Jacques Morel, ehem. Vizedirektor BLW
[1] BFS – Lebenserwartung in der Schweiz 2019
[2] BFS – Öffentlich Statistiken zu Todesfällen, Todesursachen und meldepflichtigen Erkrankungen vom 15.5.2020
[3] BAG – laborbestätigte Todesfälle am 28.06.2020
[4] Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Zürich und Bern, 2018, § 36 N 7
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