Hinterlassenenrente – geplante Änderung des AHV-Gesetzes
Datum: 26.03.2024
Thema: News, Sozialpolitik
Medienmitteilung : die VASOS spricht sich gegen diesen geplanten sozialen Abbau aus
Laut dem Vorentwurf des Bundesrates soll das AHV-Gesetz so geändert werden, dass die lebenslangen Witwenrenten aufgehoben und neu Hinterlassenenrenten für Waisen und für eine beschränkte Zeit noch Witwen- und Witwer-Übergangsrenten ausgerichtet werden. In ihrer Vernehmlassungsantwort bedauert die VASOS, dass mit dieser Vorlage die soziale Sicherheit von Neu-Witwen und -Witwern abgebaut wird. Für den Fall, dass diese Änderungen weiterverfolgt werden, verlangt die VASOS längere Übergangsfristen.
Aufgrund von gesellschaftlichen Veränderungen, wonach heute die meisten Frauen erwerbstätig sind, schlägt der Bundesrat vor, alle lebenslangen Witwenrenten abzuschaffen, sobald die Witwen keine 25 jährige Kinder mehr haben. Laut Begleitbericht zur Vorlage seien heute die meisten Frauen nebst der Kinder- und Familienbetreuung eh schon erwerbstätig. Die allgemeine Wirtschaftslage erlaube es allen Frauen (und Männern sowieso), eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder das Arbeitspensum zu erhöhen. Sie seien nicht mehr auf eine lebenslange Witwenrente angewiesen. Dafür seien die Waisen- und Hinterlassenenrenten dann unabhängig vom Zivilstandstatus der Eltern sowie der Witwen und Witwern eine auf zwei Jahre beschränkte Übergangsrente auszurichten. Gegebenenfalls hätten diese Witwen und Witwer während des Bezugs der Übergangsrente Anrecht auf Ergänzungsleistungen. Für verwitwete Frauen ab 58 Jahren soll die bisherige Witwenrente bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung weiterhin gelten.
Mit diesen Änderungen würde der Bund ab Inkrafttreten 35 Millionen Beiträge an die AHV einsparen, die bis 2040 dann bis auf 200 Millionen jährlich steigen würden.
Die VASOS spricht sich gegen diesen sozialen Abbau aus: statt die Witwerrenten zu verbessern die Witwenrenten abzubauen.
Wird die Vorlage des Bundesrates jedoch weiterverfolgt, verlangt die VASOS Folgendes:
- Die Übergangsrente für neu verwitwete Frauen und Männer ist während einer Übergangsfrist von sechs Jahren auszurichten, sowohl nachdem das jüngste Kind 25 Jahre erreicht hat, aber auch für Paare ohne Kinder;
- Der Besitzstand von Witwen, deren jüngstes Kind das 25. Alterjahr erreicht hat, muss ab dem 50. (anstatt 55.) Altersjahr gelten.
- Witwen zwischen dem 45.-50. Altersjahr, deren jüngstes Kind das 25. Altersjahr erreicht hat, müssen eine Übergangsrente von 3 Jahren erhalten.
Die VASOS weist zudem darauf hin, dass der Bundesrat nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – trotz dessen Warnung – eine Abbauvorlage in die Wege geleitet hat. Mit dem Urteil wurde die Schweiz dazu verpflichtet, die Diskriminierung zwischen Witwen (mit Kindern bis 25 Jahren) und Witwern (mit Kindern nur bis 18 Jahren) zu beheben. Diese Diskrimierung wurde mit einer Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen behoben, jedoch nicht die Diskriminierung gegen-über kinderlosen Witwern über 45 Jahre nach fünf Jahren Ehe, für derzeit keine Witwerrente vorgesehen ist.
Beatrice Heim Max Krieg Inge Schädler
Präsidentin VASOS Präsident Arbeitsgruppe Vizepräsidentin VASOS
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