Vernehmlassung – Anpassung AHVG für Hinterlassenen-Renten
Datum: 28.03.2024
Thema: News, Sozialpolitik
Die VASOS spricht sich gegen den geplanten sozialen Abbau aus
Dass die Schweiz nach dem Verdikt des Menschenrechtsgerichtshofs in Strassburg ihre Hinterlassenenrenten aus Gründen der Gleichstellung anpassen muss, ist klar. Doch dass die Vorlage statt die Renten für Witwer auf das Niveau der Witwenrenten anzuheben, letztere nach unten korrigieren will, beurteilt die VASOS als sozialpolitisch problematisch.
Als VASOS stellen wir insgesamt fest, dass der Bundesrat mit dieser Vorlage erstens den Feststellungen des EMGR zuwiderläuft und damit ausserdem einen weiteren Abbau in der sozialen Absicherung von Menschen betreibt, die sich in schwierigen Lebenslagen befinden. Einerseits gibt er weiter zu bedenken, dass die Wirtschaftslage erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann. Andererseits weist er darauf hin, dass es insbesondere Menschen ab 45 Jahren, geschweige denn mit 50, 55 oder gar 60 Jahren äusserst schwer fällt, eine Stelle zu finden, die ihnen erlaubt, ihren Lebensunterhalt angemessen existenzsichernd (BV Art. 112) zu verdienen, geschweige denn, den gewohnten Lebensstandard zu sichern (BV Art. 113).
Im Grundsatz hält die VASOS also fest, dass mit dieser Vorlage durch den weiteren Abbau der Sozialvorsorge – wie in Punkten 3.2.2 und 5.1.2 ganz deutlich wird – eine Sparvorlage sowohl in der AHV als auch in den Ergänzungsleistungen betrieben wird. Die VASOS ist deshalb der Ansicht, dass sie so nicht weiterverfolgt werden, sondern die vorgesehenen Verbesserungen eingeführt und die bestehende Ungleichbehandlung von Witwern über 45 Altersjahren nach fünfjähriger Ehe behoben werden sollten.
Wird die Vorlage des Bundesrates jedoch weiterverfolgt, verlangt die VASOS Folgendes:
- Die Übergangsrente für neu verwitwete Frauen und Männer ist während einer Übergangsfrist von sechs Jahren auszurichten, sowohl nachdem das jüngste Kind 25 Jahre erreicht hat, aber auch für Paare ohne Kinder;
- Der Besitzstand von Witwen, deren jüngstes Kind das 25. Alterjahr erreicht hat, muss ab dem 50. (anstatt 55.) Altersjahr gelten.
- Witwen zwischen dem 45.-50. Altersjahr, deren jüngstes Kind das 25. Altersjahr erreicht hat, müssen eine Übergangsrente von 3 Jahren erhalten.
Siehe dazu auch unsere Medienmitteilung.
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